· Fachbeitrag · § 3 EStG
Pflegegelder für Einzelbetreuung verhaltensauffälliger Kinder sind steuerfrei
| Pflegegeld, das aus öffentlichen Mitteln der Jugendhilfe für eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung verhaltensauffälliger Kinder bzw. Jugendlicher erbracht wird, kann beim Betreuer gem. § 3 Nr. 11 EStG zu steuerfreien Bezügen führen, wenn jeweils nur ein Kind bzw. ein Jugendlicher zeitlich unbefristet in den Haushalt des Betreuers aufgenommen und dort umfassend betreut wird. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige, ein ausgebildeter Erzieher, hatte in den Streitjahren 2012 und 2013 verhaltensauffällige Kinder und Jugendliche in seinen Haushalt aufgenommen und dort intensiv sozialpädagogisch betreut. Er nahm immer nur ein Kind bzw. einen Jugendlichen bei sich auf. Für diese „Vollzeitbetreuung“ erhielt er auf der Grundlage jederzeit kündbarer vertraglicher Vereinbarungen aus öffentlichen Mitteln monatlich zwischen 3.000 und 3.600 EUR.
Das FA sah hierin die Erbringung steuerpflichtiger Pflegeleistungen und versagte die begehrte Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 11 EStG ebenso wie nachfolgend das FG im Klageverfahren.
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