· Fachbeitrag · § 3 EStG
Vergütungen für Vorträge zur Fachanwaltsfortbildung sind nicht steuerfrei
Die Vorschriften des § 3 Nr. 26 EStG und des § 3 Nr. 26a EStG verlangen als Leistungsempfänger entweder bestimmte privatrechtliche steuerbegünstigte Körperschaften oder eine Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Einer Steuerfreiheit steht entgegen, wenn Fortbildungsveranstaltungen nicht gegenüber der Rechtsanwaltskammer als juristischer Person des öffentlichen Rechts, sondern gegenüber Verlagen und Verbänden erbracht werden. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige erhielt in den Streitjahren eine steuerfreie Abgeordnetenentschädigung sowie eine Besoldung aus einer Professorentätigkeit. Ferner erzielte er Einkünfte aus selbstständiger Arbeit durch Vorträge. Alle Vorträge konnten nach Aktenlage als Fachanwaltsfortbildung berücksichtigt werden. Strittig war nunmehr, ob für die Vortragstätigkeit eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 oder 26a EStG zu gewähren sei.
Nach § 3 Nr. 26 EStG sind bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich durch eine spezielle Steuervergünstigung privilegiert. Die Steuervergünstigung besteht in einer Freibetragsregelung: Einnahmen bis zu 2.400 EUR im Jahr bleiben steuerfrei (Übungsleiterfreibetrag). Für vor allem im Nebenberuf bei Vereinen und Verbänden engagierte Mitglieder und Vereinshelfer gibt es außerdem einen speziellen Steuerfreibetrag von 720 EUR (Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG).
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