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  • · Fachbeitrag · § 3 EStG

    Zur Abgrenzung von Alt- und Neuzusagen bei Direktversicherungen

    Der Zeitpunkt, zu dem eine Versorgungszusage erstmalig erteilt wurde, bestimmt sich nach der zu einem Rechtsanspruch führenden arbeitsrechtlichen bzw. betriebsrentenrechtlichen Verpflichtungserklärung des Arbeitgebers. Hat der Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers mehrere Direktversicherungen abgeschlossen, ist die Frage, ob diese auf verschiedenen Versorgungszusagen beruhen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu beantworten. Das Fehlen oder Vorliegen eines zusätzlichen biometrischen Risikos kann dabei lediglich als ein Indiz herangezogen werden. Es ist keine gesetzliche Voraussetzung für eine Neuzusage.

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige war seit dem Jahr 1992 bei seinem Arbeitgeber angestellt und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Der Arbeitgeber hatte zugunsten des Steuerpflichtigen als versicherte Person im Rahmen der bei der A-Versicherung bestehenden Gruppenversicherung ab dem 1.1.1997 eine Direktversicherung (kapitalbildende Lebensversicherung) zur betrieblichen Altersvorsorge und eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgeschlossen. Der Arbeitgeber versteuerte die Versicherungsbeiträge pauschal nach § 40b EStG.

     

    Im Jahr 2013 kündigte der Arbeitgeber das mit dem Steuerpflichtigen bestehende Arbeitsverhältnis. In dem anschließenden arbeitsgerichtlichen Verfahren schloss der Arbeitgeber mit dem Steuerpflichtigen im April 2014 vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) einen gerichtlichen Vergleich. Für den Verlust des Arbeitsplatzes erhielt er eine Abfindung. Der Arbeitgeber verpflichtete sich, bis zum 30.4.2014 einen Teilbetrag als einmalige Entgeltumwandlung nach der sog. Vervielfältigungsregelung gem. § 3 Nr. 63 EStG in der im Streitjahr (2014) geltenden Fassung in eine Direktversicherung bei der B-Versicherung einzuzahlen. Den verbleibenden Abfindungsbetrag hatte der Arbeitgeber unter Abzug der Lohnsteuer mit der Entgeltabrechnung für April 2014 an den Steuerpflichtigen auszuzahlen.