· Fachbeitrag · § 32 EStG
Abgrenzung der Erstausbildung von der Weiterbildung
| Es ist Einzelfall wertend zu entscheiden, ob eine Ausbildungsmaßnahme neben einer Berufstätigkeit als Haupt- oder die Nebensache einzuordnen ist. |
Sachverhalt
Streitig war, ob die Teilnahme des Sohnes der Anspruchsberechtigten am Lehrgang „Geprüfter Technischer Betriebswirt“ noch zu seiner Erstausbildung gehört und zu einem Anspruch auf Kindergeld führt.
Entscheidung
Das FG Niedersachsen kam bei der Gesamtwürdigung der Verhältnisse zu dem Ergebnis, dass eine einheitliche Erstausbildung nicht mehr anzunehmen war, weil die von dem Sohn der Anspruchsberechtigten aufgenommene Erwerbstätigkeit bereits die hauptsächliche Tätigkeit bildete und sich die weiteren Ausbildungsmaßnahmen als eine auf Weiterbildung und/oder Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Berufszweig gerichtete Nebensache darstellen. Es handelt sich nach Auffassung des FG um eine berufsbegleitend durchgeführte Weiterbildung (Zweitausbildung), für die kein Anspruch auf Kindergeld besteht.
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