· Fachbeitrag · § 32 EStG
Anspruch auf Kindergeld bei berufs- oder ausbildungsbegleitendem Verbundstudium
Wenn ein Kind eine Berufsausbildung zum Technischen Produktionsdesigner mit der Fachrichtung „Produktgestaltung und -konstruktion“ von drei Jahren Dauer beginnt und gleichzeitig ein berufs- oder ausbildungsbegleitendes Verbundstudium „Maschinenbau (Bachelor)“ an einer Fachhochschule mit einer Dauer von neun Semestern aufnimmt, wobei das Studium zu rund 70 % im Selbststudium durch Lernbriefe und zu rund 30 % in Präsenzveranstaltungen alle zwei Wochen samstags durchgeführt wird, ist die Ausbildung zum Technischen Produktdesigner als erstmalige Berufsausbildung anzusehen mit der Folge, dass nach deren Abschluss kein Kindergeldanspruch mehr besteht. |
Erläuterung
Im Streitfall sah das FG Münster die Ausbildung des Kindes zum Technischen Produktdesigner als erstmalige Berufsausbildung an. Denn bei der Ausbildung handelt es sich nach Meinung des FG um einen öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang. Der Abschluss erfolgt in der Form einer Prüfung und der Sohn der Anspruchsberechtigten erwirbt durch die Ausbildung die notwendigen fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen.
In der Ausbildung zum Technischen Produktdesigner und dem Verbundstudium war auch keine einheitliche Erstausbildung zu sehen. Für die Aufnahme einer Berufstätigkeit als Hauptsache sprach, dass sich der Sohn der Anspruchsberechtigten längerfristig an seinen Arbeitgeber gebunden hatte, indem er ein bis zu dem Ende seines Studiums und damit voraussichtlich auf zwei Jahre befristetes Beschäftigungsverhältnis mit einer nahezu vollzeitigen Wochenarbeitszeit ‒ nämlich 28 Stunden ‒ eingegangen war.
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