· Fachbeitrag · § 32 EStG
Ausbildungsplatzsuche: Kein Kindergeld bei nicht absehbarem Ende der Erkrankung
| Ein Kind, das einen Ausbildungsplatz sucht, ist kindergeldrechtlich nicht als Kind zu berücksichtigen, wenn es erkrankt ist und das Ende der Erkrankung nicht absehbar ist. |
Sachverhalt
Der Anspruchsberechtigte ist der Vater eines Sohnes, der sich wegen langjährigen Drogenkonsums in Therapie befand. Der Sohn hatte die Schule abgebrochen. Im Juli 2017 beantragte der Vater Kindergeld für seinen Sohn, weil dieser einen Ausbildungsplatz suche und seine Ausbildungswilligkeit auch bekundet habe. Aus ärztlichen Bescheinigungen ging allerdings hervor, dass noch in den Monaten Juni und Juli 2017 das Ende der Erkrankung nicht absehbar war. Die Familienkasse lehnte deshalb die Gewährung von Kindergeld für die Zeit bis Mai 2017 ab. Im Klageverfahren gewährte das FG das Kindergeld für den Zeitraum September 2016 bis Mai 2017, weil es die allgemeine Ausbildungswilligkeit des Sohnes genügen ließ.
Entscheidung
Im Revisionsverfahren hob der BFH jedoch die Vorentscheidung auf und verwies den Streitfall zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung an das FG zurück. Der BFH vertritt die Auffassung, bei einem erkrankten Kind komme eine Berücksichtigung als Kind, das einen Ausbildungsplatz sucht, nur dann in Betracht, wenn das Ende der Erkrankung absehbar sei. Dies sei in dem Zeitraum, für den das Kindergeld streitig war, nicht der Fall gewesen. Dies folge aus den ärztlichen Bescheinigungen. Die allgemein gehaltene Aussage des Kindes, nach dem Ende der Erkrankung eine Ausbildung aufnehmen zu wollen, reiche daher nicht aus.
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