· Fachbeitrag · § 32 EStG
Auszahlung einer Lebensversicherung an ein behindertes volljähriges Kind
| Eine einmalige Kapitalleistung aus einer vor dem 1.1.2005 für das behinderte Kind abgeschlossenen Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht zählt zum Vermögen des Kindes und wird deshalb bei der Prüfung, ob das volljährige behinderte Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, nicht berücksichtigt, so das aktuelle Urteil des FG München. |
Sachverhalt
Streitig war, ob die Auszahlung einer Lebensversicherung bei den kindeseigenen Mitteln im Rahmen von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen ist.
Entscheidung
Ein behindertes Kind ist dann außerstande, sich selbst zu unterhalten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG), wenn es seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. Dies ist der Fall, wenn die Behinderung einer Erwerbstätigkeit entgegensteht und das Kind über keine anderen Einkünfte und Bezüge verfügt.
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