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  • · Fachbeitrag · § 32 EStG

    Berücksichtigung eines freiwillig Wehrdienst leistenden Kindes

    Ein Kind, das nach der Grundausbildung freiwillig im Mannschaftsdienstgrad Wehrdienst leistet und sich während dieser Zeit entscheiden möchte, ob es die Offizierslaufbahn mit einer damit verbundenen weiteren Ausbildung bei der Bundeswehr einschlagen oder nach dem freiwilligen Wehrdienst aufhören und einen zivilen Studiengang an einer Hochschule beginnen wird, für den die Bewerbungsfrist erst nach Antritt des freiwilligen Wehrdienstes beginnt, ist nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen.

     

    Entscheidung

    Im Streitfall hatte das Kind ab dem 16.11.2021 zunächst im Rahmen des freiwilligen Wehrdienstes eine militärische Grundausbildung absolviert, die als Ausbildung i. S. v. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG kindergeldrechtlich zu berücksichtigen war, um sich zu entscheiden, ob die Offizierslaufbahn mit einer damit verbundenen weiteren Ausbildung bei der Bundeswehr eingeschlagen oder ob nach dem freiwilligen Wehrdienst mit einem zivilen Studiengang begonnen werden sollte. Denn das Kind, das seinen freiwilligen Wehrdienst am 16. November 2021 begonnen hatte, befand sich bis zum 15.5.2022, also in den streitigen Monaten März, April und Mai 2022, noch in der sechsmonatigen Probezeit gemäß § 58b Abs. 1 Satz 2 SG und hätte daher gemäß § 58h Abs. 2 Satz 3 SG seinen freiwilligen Wehrdienst jederzeit mit einem von ihm zu stellenden schriftlichen Antrag auf Entlassung beenden können, um das beabsichtigte Studium zu beginnen, wenn ein Beginn dieses Studiums zum Sommersemester 2022 möglich gewesen wäre. Im Jahr 2022 war jedoch eine Bewerbung für den Studiengang Zwei-Fächer-Bachelor in Geschichte und Politik-Wirtschaft mit dem Berufsziel Lehramt an der in Rede stehenden Universität nur zum Wintersemester 2022/23 ab dem 15.5.2022 möglich.

     

    Die Entscheidung des Kindes, ein Studium in dem genannten Studiengang an einer bestimmten Universität aufzunehmen, ist im Rahmen der Prüfung gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, ob sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht und der Beginn der Ausbildung nicht an anderen Umständen als dem Mangel eines Ausbildungsplatzes scheitert, sowohl hinsichtlich des gewählten Studiengangs als auch hinsichtlich des gewählten Studienorts hinzunehmen.