· Fachbeitrag · § 32 EStG
Eine dreimonatige Ausbildung zur Rettungssanitäterin stellt keine Berufsausbildung dar
Durch § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG wird klargestellt, dass eine kurzzeitige Ausbildung zur Rettungssanitäterin entgegen früherer Rechtsprechung des BFH nicht mehr wegen § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einen Anspruch auf Kindergeld auszuschließen vermag. |
Sachverhalt
Eine Berufsausbildung liegt nur vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten bei vorzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird (§ 9 Abs. 6 Satz 2 EStG). Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.
Entscheidung
Das FG bejahte den Kindergeldanspruch der Klägerin. Die genannten Voraussetzungen erfüllte die dreimonatige Schulung des Kindes im Streitfall nicht.
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