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  • · Fachbeitrag · § 32 EStG

    Eine dreimonatige Ausbildung zur Rettungssanitäterin stellt keine Berufsausbildung dar

    Durch § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG wird klargestellt, dass eine kurzzeitige Ausbildung zur Rettungssanitäterin entgegen früherer Rechtsprechung des BFH nicht mehr wegen § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einen Anspruch auf Kindergeld auszuschließen vermag.

     

    Sachverhalt

    Eine Berufsausbildung liegt nur vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten bei vorzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird (§ 9 Abs. 6 Satz 2 EStG). Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.

     

    Entscheidung

    Das FG bejahte den Kindergeldanspruch der Klägerin. Die genannten Voraussetzungen erfüllte die dreimonatige Schulung des Kindes im Streitfall nicht.