· Fachbeitrag · § 32 EStG
Kindergeld auch für während der Ausbildung unbestimmt lange erkranktes Kind
| Für ein volljähriges Kind, das während seiner Berufsausbildung erkrankt, besteht Anspruch auf Kindergeld auch dann, wenn das voraussichtliche Ende der Erkrankung nicht nachgewiesen wird. Entscheidend ist der fortdauernde Ausbildungswille des Kindes. |
Sachverhalt
Der 1999 geborene Sohn der Anspruchsberechtigten begann zum 1.8.2015 eine Ausbildung zum Zweiradmechaniker, die nach dem Ausbildungsvertrag am 31.1.2019 enden sollte. Im September 2018 erlitt er bei einem Arbeitsunfall einen Schädelbasisbruch und befand sich bis Ende November 2018 in klinischer Behandlung. Danach durchlief er einen Reha-Plan mit dem Ziel der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als Zweiradmechaniker in Ausbildung. In diesem Rahmen fanden im September 2019 eine Arbeitserprobung und im Februar 2020 eine weitere berufsvorbereitende Maßnahme statt. Der Berufsausbildungsvertrag wurde nicht formal beendet.
Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab Oktober 2018 auf, da der Sohn der Anspruchsberechtigten aufgrund der Erkrankung seine Ausbildung in absehbarer Zeit nicht aktiv fortsetzen könne. Das voraussichtliche Ende der Erkrankung sei nicht durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen.
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