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  • · Fachbeitrag · § 32 EStG

    Kindergeld für behinderte Kinder

    | Für die Frage, ob ein volljähriges behindertes Kind unfähig ist, sich selbst zu unterhalten, sind die dem Kind zur Verfügung stehenden Mittel auch dann nicht um das (fiktive) Kindergeld zu kürzen, wenn das Kindergeld im Falle seiner Festsetzung an das Kind weitergeleitet werden würde und ohne die Weiterleitung die Voraussetzungen einer Abzweigung des Kindergelds an das Kind vorlägen. |

     

    Grundsatz

    Ein Kindergeldanspruch besteht für ein Kind, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, u. a. dann, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten: Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

     

    Den Antrag auf Festsetzung des Kindergelds kann außer dem Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergelds hat. Ein solcher Dritter, der ein berechtigtes Interesse daran hat, dass Kindergeld zugunsten des Kindergeldberechtigten festgesetzt wird, ist insbesondere ein Sozialleistungsträger, der einem behinderten Kind Unterhaltsleistungen gewährt. Darüber hinaus ist der nach § 67 Satz 2 Alternative 2 i. V. m. § 74 Abs. 1 EStG Antragsberechtigte befugt, gegen den das Festsetzungsverfahren abschließenden Bescheid Einspruch einzulegen und gegen die im Einspruchsverfahren ergangene Entscheidung Klage zu erheben.