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  • · Fachbeitrag · § 32d EStG

    Ausschluss des Abgeltungsteuertarifs bei Erfüllung einer Verbindlichkeit

    Der Ausschluss des Abgeltungsteuertarifs gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG in der bis zum JStG 2020 geltenden Fassung ist nicht davon abhängig, dass die Erfüllung der Verbindlichkeit der GmbH bei dieser einen gewinnwirksamen Aufwand auslöst.

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige war mit 50 % an einer GmbH beteiligt. 2009 erwarb er von einem Gesellschafter weitere 50 % der Geschäftsanteile an der GmbH. Zugleich trat dieser ihm eine ihm gegen die GmbH zustehende Forderung aus einem Gesellschafterdarlehen ab. Der hierfür vom Steuerpflichtigen zu zahlende Kaufpreis betrug ein EUR.

     

    Zum 31.12.2013 erlosch die Darlehensforderung des Steuerpflichtigen durch Aufrechnung der GmbH mit einer ihr gegenüber dem Steuerpflichtigen in gleicher Höhe zustehenden Forderung. Das FA vertrat die Auffassung, der Steuerpflichtige habe aufgrund der Verrechnung der Forderungen zum 31.12.2013 einen Veräußerungsgewinn i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG, der nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG der tariflichen Einkommensteuer unterliege.