· Fachbeitrag · § 32d EStG
Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses des Abgeltungsteuersatzes bei Darlehen an Kapitalgesellschaften
Die Anwendung des gesonderten Steuertarifs der Abgeltungsteuer für Zinszahlungen einer Kapitalgesellschaft an einen zu mindestens 10 % beteiligten Anteilseigner war nach der vor dem Inkrafttreten des JStG 2020 geltenden Rechtslage (§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a. F.) auch im Fall der Auslandsansässigkeit der Schuldner-Kapitalgesellschaft ausgeschlossen. |
Sachverhalt
Streitig war, ob Zinsen, die der Steuerpflichtige von einer niederländischen Kapitalgesellschaft erhalten hat, bei ihm der tariflichen Einkommensteuer nach § 32a Abs. 1 EStG oder dem besonderen Steuersatz des § 32d Abs. 1 EStG (sog. Abgeltungsteuer) unterliegen.
Gemäß § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG beträgt die ESt für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht unter § 20 Abs. 8 EStG fallen, 25 % (sog. Abgeltungsteuer). Gemäß § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG a. F.) gilt der gesonderte Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG allerdings nicht, wenn Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 % an der Gesellschaft oder Genossenschaft beteiligt ist. Dies gilt auch, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahestehende Person ist.
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