· Fachbeitrag · § 32d EStG
Verfassungswidrigkeit der Abgeltungsteuer?
Das FG Niedersachsen hält die 2009 eingeführte Abgeltungsteuer auf Kapitaleinkünfte für verfassungswidrig. Sie sei nicht mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem sich daraus ergebenden Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit vereinbar. Bezieher privater Kapitaleinkünfte hätten Vorteile, ohne dass dies (noch) gerechtfertigt wäre. Es hat daher die Rechtsfrage dem BVerfG vorgelegt. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige erzielte als selbstständiger Versicherungsmakler gewerbliche Einkünfte, die mit seinem persönlichen Einkommensteuersatz von über 25 % besteuert wurden. Daneben erhielt er Kapitaleinkünfte in Form von verdeckten Gewinnausschüttungen aus mehreren Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und von Zinsen. Diese wurden mit dem abgeltenden Steuersatz i. H. v. 25 % besteuert.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung gelangte das FA zu der Auffassung, dem Steuerpflichtigen seien Provisionszahlungen zuzurechnen, die bisher einer anderen Person zugeordnet worden waren. Es erhöhte den gewerblichen Gewinn des Steuerpflichtigen entsprechend. Hiergegen wandte sich der Steuerpflichtige mit seiner Klage und trug vor, die Provisionen seien ihm zu Unrecht zugerechnet worden. Außerdem sei bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen der Ansatz des Sparer-Freibetrags unterblieben.
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