· Fachbeitrag · § 33 EStG
Aufwendungen für die Unterbringung in einer Pflegewohngemeinschaft
| Die Unterbringung in einer Pflegewohngemeinschaft in Form einer selbstverantworteten Wohngruppe (§§ 24, 25 Wohn- und Teilhabegesetz NRW) entspricht einer klassischen Heimunterbringung. Die Aufwendungen für die Unterbringung stellen steuermindernde außergewöhnliche Belastungen dar, so das FG Köln in einem aktuellen Urteil. |
Sachverhalt
Streitig war die Berücksichtigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Unterbringung des Steuerpflichtigen in einer Pflegewohngemeinschaft in Form einer selbstverantworteten Wohngruppe i. S. d. §§ 24 Abs. 2, 25 Wohn- und Teilhabegesetz NRW (WTG) als außergewöhnliche Belastung i. S. d. § 33 Abs. 1 EStG.
Entscheidung
Das FG stellte zunächst heraus, dass auch krankheits- oder behinderungsbedingte Unterbringungskosten in einer dafür vorgesehenen Einrichtung aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig und daher dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen i. S. d. § 33 EStG zu berücksichtigen sind, und zwar unabhängig davon, ob neben dem Pauschalentgelt gesondert Pflegekosten in Rechnung gestellt werden. Werden Kosten einer Heimunterbringung dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, sind sie jedoch nur insoweit gemäß § 33 Abs. 1 EStG abziehbar, als sie die sog. Haushaltsersparnis sowie die zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) übersteigen.
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