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  • · Fachbeitrag · § 33 EStG

    Aufwendungen für Ortho-Training stellen keine außergewöhnliche Belastung dar

    Mitgliedsbeiträge für ein Ortho-Training bzw. Rückentraining und für nicht verschreibungspflichtige Medikamente sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Aufwendungen für die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises sind vom Schwerbehindertenpauschbetrag gemäß § 33b Abs. 3 EStG umfasst und daher nicht zusätzlich als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG abziehbar.

     

    Entscheidung und Begründung

    Im Streitfall waren die Aufwendungen (Mitgliedsbeiträge) für den Besuch des Fitness-Studios „Ortho-Training“ sowie die damit zusammenhängenden Fahrtkosten dem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig erwachsen. Denn hierbei handelte es sich nicht um unmittelbare Krankheitskosten, sondern um Kosten für vorbeugende oder allgemein gesundheitsfördernde Maßnahmen, die zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 EStG gehören.

     

    Zusätzlich zu den genannten Sportkursen war auch ein eigenständiges Training (Gerätetraining) innerhalb der Öffnungszeiten möglich. Die Steuerpflichtigen konnten das Studio innerhalb der Öffnungszeiten jederzeit und auch ohne vorherige Anmeldung und ohne Terminvereinbarung mit einem Trainer nutzen. Das Konzept des Studios selbst sieht nur vier persönlich betreute Trainingstermine von jeweils 45 Minuten vor, in denen die Geräte/Übungen erklärt werden und ein Trainingsprogramm konzipiert wird. Danach erfolgt ein selbstständiges Training, wobei jede 12. Trainingseinheit als Kontrolltermin dient.