· Fachbeitrag · § 33 EStG
Aufwendungen für Strafverteidigung des Kindes keine außergewöhnlichen Belastungen
| Aufwendungen für die Strafverteidigung eines Kindes sind nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG berücksichtigungsfähig. § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG stellt eine abschließende Regelung für alle Prozesskosten dar. Kosten der Strafverteidigung eines Kindes fallen nicht unter diese Prozesskosten. |
Sachverhalt
Streitig war, ob die Steuerpflichtigen Aufwendungen für die Strafverteidigung ihres Sohnes als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG geltend machen können.
Entscheidung
FA und FG haben dies verneint. Nach der Rechtsprechung des BFH stellen Strafverteidigerkosten eines rechtskräftig Verurteilten keine außergewöhnliche Belastung dar, da es an einer Unausweichlichkeit der Aufwendungen fehlt. Prozesskosten entstehen nur bei sanktionierten Straftätern, wobei die Straftat nicht unausweichlich war.
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