· Fachbeitrag · § 33 EStG
Keine Zwangsläufigkeit von ärztlich verordneten Nahrungsergänzungsmitteln
Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel sind auch dann nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn sie dem an Krebs erkrankten Steuerpflichtigen ärztlich verordnet worden sind. |
Sachverhalt
Streitig war, ob die ärztlich verordneten und vom FA nicht anerkannten Aufwendungen für Präparate, die aufgrund einer Tumorerkrankung eingenommen wurden, als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig sind.
Entscheidung
Das FG verneinte die Berücksichtigungsfähigkeit der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen. Es seien nur solche Aufwendungen als Krankheitskosten berücksichtigungsfähig, die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit (z. B. Medikamente, Operation) oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglich zu machen, beispielsweise Aufwendungen für einen Rollstuhl. Bei den typischen und unmittelbaren Krankheitskosten wird die Außergewöhnlichkeit letztlich unwiderleglich vermutet und die Zwangsläufigkeit dieser Aufwendungen weder dem Grunde nach (stets aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig) noch der Höhe nach (Angemessenheit und Notwendigkeit im Einzelfall) geprüft.
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