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  • · Fachbeitrag · § 33 EStG

    Prozesskosten wegen Baumängeln an Eigenheim keine außergewöhnliche Belastung

    | Prozesskosten, die wegen Baumängeln bei der Errichtung eines selbst genutzten Eigenheims entstanden sind, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig. Das hat das FG Rheinland-Pfalz mit rechtskräftigem Urteil entschieden. Weder der Erwerb eines Einfamilienhauses noch Baumängel sind in diesem Sinne unüblich und somit auch keine außergewöhnliche Belastung i. S. des § 33 EStG . |

     

    Sachverhalt

    Im Oktober 2015 beauftragten die Steuerpflichtigen ein Massivbau-Unternehmen mit der Errichtung eines Zweifamilienhauses mit Unterkellerung auf einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück. Wegen gravierender Planungs- und Ausführungsfehler gingen die Steuerpflichtigen gegen das Bauunternehmen gerichtlich vor, unter anderem im Wege eines Beweissicherungsverfahrens. Im Jahr 2017 zahlten sie dafür Gerichts- und Rechtsanwaltskosten i. H. v. insgesamt rund 13.700 EUR.

     

    Im Jahr 2018 wurde über das Vermögen des Bauunternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit ihrer Einkommensteuererklärung für 2017 machten die Steuerpflichtigen die ihnen entstandenen Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend und wiesen auf ihre extrem angespannte finanzielle Situation hin.