· Fachbeitrag · § 33 EStG
Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten bei Erstattungs-Verzicht
| Krankheitskosten, die ein Steuerpflichtiger selbst trägt, um eine Beitragsrückerstattung von seiner privaten Krankenkasse zu erhalten, sind mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. |
Hintergrund
Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Zwangsläufig sind die Aufwendungen, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 33 Abs. 2 S. 1 EStG). Bei typischen und unmittelbaren Krankheitskosten wird nach ständiger Rechtsprechung nicht nur die Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen unwiderlegbar vermutet, sondern auch deren Zwangsläufigkeit aus tatsächlichen Gründen unterstellt.
Allerdings setzt Zwangsläufigkeit im Sinne des § 33 Abs. 2 S. 1 EStG zudem grundsätzlich voraus, dass der Steuerpflichtige etwaige Ersatzansprüche gegen Dritte erfolglos geltend gemacht hat. Umfang und Intensität der erforderlichen Rechtsverfolgung bestimmen sich nach dem Maßstab der Zumutbarkeit. Verzichtet ein Steuerpflichtiger auf die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs, verlieren die Aufwendungen den Charakter der Zwangsläufigkeit, es sei denn, die Geltendmachung des Ersatzanspruchs ist unzumutbar.
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