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  • · Fachbeitrag · § 33a EStG

    Kein Ausbildungsfreibetrag für auswärtig untergebrachtes minderjähriges Kind

    | Nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass einem Steuerpflichtigen für ein auswärtig untergebrachtes noch minderjähriges Kind kein Ausbildungsfreibetrag zusteht. |

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob Kosten für die auswärtige Unterbringung der in Ausbildung befindlichen minderjährigen Tochter der Steuerpflichtigen steuerlich zu berücksichtigen sind. Im Einspruchsverfahren trug sie vor, es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass nach § 33a Abs. 2 EStG zwar Kosten für die auswärtige Unterbringung von volljährigen Kindern, nicht aber von minderjährigen Kindern als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt würden. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

     

    Entscheidung

    Auch das FG entschied, dass das FA die Berücksichtigung des Ausbildungsfreibetrags für die Tochter der Steuerpflichtigen zu Recht verwehrt hatte, da § 33a Abs. 2 EStG eine solche Vergünstigung ausdrücklich nur für volljährige Kinder vorsieht. Diese Regelung sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.