· Fachbeitrag · § 33a EStG
Unterhaltsaufwendungen an die BAföG-beziehende Lebensgefährtin
| Unterhaltsleistungen an die Lebensgefährtin sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn diese nicht wegen der Unterhaltsleistungen, sondern wegen des Bezugs von BAföG keinen Anspruch auf Sozialleistungen hat. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und führte mit seiner damaligen Lebensgefährtin und späteren Ehefrau einen gemeinsamen Haushalt. Die Lebensgefährtin befand sich im Streitjahr in universitärer Ausbildung. Sie bezog im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i. H. v. insgesamt 2.192 EUR. Ferner erhielt sie eine elternunabhängige Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), wovon ihr im Streitjahr monatlich 670 EUR ausgezahlt wurden. Die Ausbildungsförderung wurde jeweils zur Hälfte als Zuschuss und als Darlehen gewährt.
In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Steuerpflichtige Unterhaltsaufwendungen i. H. v. 6.000 EUR gemäß § 33a EStG mit der Begründung geltend, er habe den überwiegenden Teil ihrer monatlichen Lebenshaltungskosten getragen. Das FA ließ dagegen die Unterhaltsaufwendungen unberücksichtigt.
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