· Fachbeitrag · § 33a EStG
Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung
| Unterhaltsleistungen können nur insoweit zum Abzug zugelassen werden, als die Aufwendungen dazu bestimmt und geeignet sind, dem laufenden Lebensbedarf des Unterhaltsempfängers im Veranlagungszeitraum der Unterhaltszahlung zu dienen. Liegen die Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG nur für einige Monate des Jahres der Unterhaltszahlung vor, muss der Unterhaltshöchstbetrag entsprechend aufgeteilt werden. |
Sachverhalt
Die zusammenveranlagten Steuerpflichtigen leisteten im Streitjahr 2010 Unterhaltsleistungen an den in Brasilien lebenden Vater der Ehefrau. Streitig war der Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung.
Nach der vorgelegten Unterhaltsbescheinigung erfolgte im Dezember 2010 eine Zahlung in Höhe von 3.000 EUR. Auch in 2011 wurde eine Summe von 3.000 EUR überwiesen.
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