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  • · Fachbeitrag · § 33b EStG

    Wohnungsbegriff und Mindestpflegedauer beim Pflegepauschbetrag

    Eine „Wohnung“ i. S. d. § 33b Abs. 6 EStG kann auch ein Zimmer im Alten- oder Pflegeheim sein, wenn die betreute Person in ihrer persönlichen Umgebung verbleibt. Der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG kann nur gewährt werden, wenn die Tätigkeit des Steuerpflichtigen eine Mindestpflegedauer von 10 % des gesamten pflegerischen Zeitaufwands erreicht.

     

    Hintergrund

    Ein Steuerpflichtiger kann nach § 33b Abs. 6 EStG wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die ihm durch die Pflege einer Person erwachsen, anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag geltend machen (Pflege-Pauschbetrag), wenn er dafür keine Einnahmen im Kalenderjahr erhält und der Steuerpflichtige die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt und diese Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat gelegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist.

     

    Entscheidung

    Das FG Sachsen entschied, dass eine „Wohnung“ auch ein Zimmer im Alten- oder Pflegeheim sein kann, wenn die betreute Person in ihrer persönlichen Umgebung verbleibt.