· Fachbeitrag · § 34 EStG
Tarifermäßigte Besteuerung einer in zwei Teilbeträgen gezahlten Abfindung
| Tarifermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte liegen nur dann vor, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen. |
Sachverhalt
Streitig war die tarifermäßigte Besteuerung einer in zwei Teilbeträgen gezahlten Abfindung. Streitjahr war das Jahr 2017. Am 18.4.2016 unterschrieb der Steuerpflichtige einen Aufhebungsvertrag mit seinem Arbeitgeber. Vertragsgemäß floss ihm im (Vor-)Jahr 2016 ein Abschlag von 50.000 EUR zu. Den verbleibenden Betrag von rund 117.000 EUR erhielt er bei Fälligkeit mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.6.2017.
Das FA lehnte die mit der Einkommensteuererklärung 2017 geltend gemachte Tarifermäßigung der Abfindungszahlung nach § 34 EStG ab, weil es an der erforderlichen Zusammenballung der Einkünfte in nur einem Veranlagungszeitraum fehle und einer der vom BFH anerkannten Ausnahmefälle ersichtlich nicht vorliege.
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