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  • · Fachbeitrag · § 34c EStG

    Anrechnung ausländischer Steuer nach § 34c EStG

    Höchstbetrag für die Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die inländische Steuer nach § 34c EStG ist die festgesetzte und gezahlte ausländische Steuer. Es gilt jedoch eine zeitliche und sachliche Begrenzung, sodass nur die Steuer anrechenbar ist, die auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen und in die inländische Veranlagung als „ausländische Einkünfte“ i. S. d. § 34d EStG einbezogenen Einkünfte entfällt. Eine Verhältnisrechnung ist auch dann vorzunehmen, wenn im Ausland zwar eine Schedulenbesteuerung für bestimmte Einkünfte vorgesehen ist, aber in der konkreten Veranlagung der Steuersatz der Schedule ‒ als Ergebnis einer „Günstigerrechnung“ ‒ letztlich einheitlich auf das Gesamteinkommen angewendet wird.

     

    Sachverhalt

    Streitig war, mit welchem Betrag eine ausländische Einkommensteuer im Rahmen der inländischen Einkommensteuer-Veranlagung anrechenbar ist, wenn aus dem ausländischen Staat positive ‒ einer sog. Schedulenbesteuerung unterliegende ‒ Einkünfte bezogen werden, die zum Teil in die inländische Bemessungsgrundlage eingehen und zum Teil dem inländischen Progressionsvorbehalt unterliegen, diese aber bei der ausländischen Veranlagung im Rahmen der Ermittlung eines „Taxable Income“ als Bemessungsgrundlage für einen einheitlichen Steuertarif einbezogen werden.

     

    Entscheidung

    Ausgangspunkt (und zugleich Höchstbetrag für die Anrechenbarkeit) ist die festgesetzte und gezahlte ausländische Steuer. Alsdann erfolgt eine zeitliche und sachliche Begrenzung, sodass nur die Steuer anrechenbar ist, die auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte entfällt. Wird die ausländische Steuer als Quellensteuer nur von den Bruttoeinnahmen erhoben, die ihrerseits in die Ermittlung der ausländischen Einkünfte i. S. d. § 34d EStG eingehen, „entfällt“ diese Quellensteuer auf die ausländischen Einkünfte. Fließen in die ausländische Bemessungsgrundlage der ausländischen Steuer allerdings auch solche Einkünfte ein, die aus der Sicht des Ansässigkeitsstaats nicht ausländische i. S. d. § 34d EStG sind, ist die ausländische Steuer entsprechend den Ansätzen in der ausländischen Bemessungsgrundlage aufzuteilen in