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  • · Fachbeitrag · § 35a EStG

    Haushaltsnahe Dienstleistungen und die zumutbare Belastung

    | Der BFH hat entschieden, dass die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG auch für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen zu gewähren ist, die dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wegen der zumutbaren Belastung aber nicht als solche berücksichtigt worden sind. In der Haushaltsersparnis, die bei der Ermittlung der abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen für eine krankheitsbedingte Unterbringung zu berücksichtigen ist, sind keine Aufwendungen enthalten, die eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG rechtfertigen. |

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtige wohnte im Streitjahr in einer Seniorenresidenz. Das Apartment hatte eine Größe von 63 qm. In der Einkommensteuererklärung machte sie die Aufwendungen für die Seniorenresidenz unter Abzug der Haushaltsersparnis von 8.472 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung an, sondern zog diese anteilig als haushaltsnahe Dienstleistungen ab.

     

    Entscheidung

    Aufwendungen, die aufgrund der zumutbaren Eigenbelastung gem. § 33 Abs. 3 EStG nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können, können gem. § 35a EStG anteilig von der Einkommensteuer abgezogen werden, soweit darin Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen enthalten sind.