· Fachbeitrag · § 35a EStG
Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen bei Mietern
Mieter können die Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen auch dann geltend machen, wenn sie die Verträge mit den Leistungserbringern nicht selbst abgeschlossen haben. Hierfür reicht eine Wohnnebenkostenabrechnung, eine Hausgeldabrechnung, eine sonstige Abrechnungsunterlage oder eine Bescheinigung entsprechend dem Muster in Anlage 2 des BMF-Schreibens vom 9.11.2016 (BStBl I 16, 1213) regelmäßig aus. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtigen wohnten in einer angemieteten Wohnung. Der Vermieter stellte ihnen mit der Nebenkostenabrechnung Aufwendungen für Treppenhausreinigung, Schneeräumdienst, Gartenpflege und für die Überprüfung von Rauchwarnmeldern in Rechnung. Hierfür begehrten sie die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG. FA und nachfolgend auch das FG lehnten dies ab. Die eingelegte Revision hatte jedoch Erfolg.
Entscheidung
Der BFH entschied, dass der Steuerermäßigung nicht entgegensteht, wenn Mieter die Verträge mit den jeweiligen Leistungserbringern, z. B. dem Reinigungsunternehmen und dem Handwerksbetrieb, regelmäßig nicht selbst abschließen. Denn für die Gewährung der Steuerermäßigung reicht es aus, dass die haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen dem Mieter zugutekommen.
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