· Fachbeitrag · § 35a EStG
Steuerermäßigung nach § 35a EStG bei ambulanten Pflege- und Betreuungsleistungen
Pflege- und Betreuungsleistungen i. S. v. § 35a EStG sind insbesondere Maßnahmen der unmittelbaren Pflege am Menschen sowie Leistungen zur hauswirtschaftlichen Versorgung. Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG kann auch von Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, denen Aufwendungen für die ambulante Pflege und Betreuung eines Dritten erwachsen. Dies gilt auch dann, wenn die Pflege- und Betreuungsleistungen nicht im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht werden. Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für ambulant erbrachte Pflege- und Betreuungsleistungen ist weder Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten noch in den Zahlungsvorgang ein Kreditinstitut eingebunden hat. |
Sachverhalt
Streitig war, ob die Aufwendungen für die ambulante Pflege zugunsten der nicht im Haushalt der Steuerpflichtigen, sondern in ihrem eigenen Haushalt lebenden Mutter gemäß § 35a EStG abziehbar sind.
Entscheidung
Der BFH gab dem Begehren der Steuerpflichtigen im Grundsatz statt.
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