· Fachbeitrag · § 3b EStG
Beiträge an eine Unterstützungskasse gehören nicht zum Grundlohn
Der Begriff des laufenden Arbeitslohns in § 3b Abs. 2 EStG richtet sich nicht nach dem arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitsentgelt, sondern nach dem einkommensteuerrechtlich entscheidenden, tatsächlich zugeflossenen Entgelt. Beiträge an eine Unterstützungskasse sind daher nicht in den für die Bemessung der steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit maßgeblichen Grundlohn einzubeziehen. |
Sachverhalt
Streitig war, ob Beiträge an eine Unterstützungskasse in die Berechnung des Grundlohns gemäß § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG mit einzubeziehen sind. Das FA vertrat die Auffassung, dass die Beiträge an die Unterstützungskasse nicht zum Grundlohn nach § 3b Abs. 2 EStG gehörten und die von der Steuerpflichtigen als steuerfreie Zuschläge erklärten Beträge entsprechend zu reduzieren seien.
Entscheidung
Das FG entschied, dass das FA zu Recht die Beiträge an die Unterstützungskasse nicht in den für die Bemessung der steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit maßgeblichen Grundlohn mit einbezogen und die entsprechende Lohnsteuer von der Steuerpflichtigen nachgefordert hatte.
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