· Fachbeitrag · § 3c EStG
Zinszahlungen auf „unternehmensgruppeninterne“ Darlehen
§ 3c Abs. 2 EStG findet im Wege teleologischer Reduktion in dem Umfang auf Betriebsausgaben der Gesamthand keine Anwendung, wie diese Sondervergütungen der Gesellschafter zu behandeln sind. Entsprechendes gilt für Sonderbetriebsausgaben des (Sonder-)Mitunternehmers, die Gesamthandseinkünfte der Gesellschaft sind. Maßgebend ist insoweit eine auf den Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft bezogene Betrachtung. So lautet ein aktuelles Urteil des BFH. |
Zum besseren Verständnis sei Folgendes erläutert: Unter einer teleologische Reduktion ist eine Einschränkung des Anwendungsbereich einer Rechtsnorm zu verstehen, bei der Regelungslücken bestehen. Dabei erfolgt eine Auslegung der Norm nach deren Sinn und Zweck („telos“).
Sachverhalt
Streitig war, ob das FA in den Streitjahren 2002 und 2003 zu Recht Schuldzinsen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einer GmbH angefallen waren, gemäß § 3c Abs. 2 EStG nur i. H. v. 50 % zum Sonderbetriebsausgabenabzug zugelassen hatte.
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