· Fachbeitrag · § 4 EStG
Anforderungen an den Begriff l„außerhalb des Orts eines Betriebs“ i. S. d. § 4 Abs. 5 EStG
| Überlässt ein Lohnsteuerhilfeverein zur Motivation und Belohnung erfolgreichen Beratungsstellenleitern, die nicht Arbeitnehmer sind, angemietete Ferienapartments unentgeltlich zur Nutzung zu Urlaubszwecken, so stellen die Aufwendungen für die Ferienapartments nichtabziehbare Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG dar. |
Grundsatz
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG sind Aufwendungen für Einrichtungen eines Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen dienen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sich diese Einrichtungen außerhalb des Ortes eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden.
Sachverhalt
Im Streitfall handelte es sich bei den Apartments um Einrichtungen des Steuerpflichtigen (einem Lohnsteuerhilfeverein) zur Beherbergung von Personen. Die Apartments dienten auch der Beherbergung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen waren, denn die Beratungsstellenleiter i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 2 StBerG waren keine Arbeitnehmer des Vereins.
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