· Fachbeitrag · § 4 EStG
Begriff der Betriebsstätte in § 4 Abs. 5 EStG
| Für die Auslegung des in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG verwendeten Begriffs der Betriebsstätte ist die allgemeine Begriffsbestimmung des § 12 AO nicht heranzuziehen. |
Hintergrund
Fahrten eines Gewinnermittlers zwischen Wohnung und Betriebsstätte zählen zu dessen betrieblichen Fahrten. Die mit diesen Fahrten zusammenhängenden Aufwendungen sind gemäß § 4 Abs. 4 EStG grundsätzlich als Betriebsausgaben abzugsfähig. Hiervon abweichend gilt, dass nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG, der i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 2 EStG entsprechend für Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte gilt, der Abzug von Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte auf die Höchstbeträge der gesetzlichen Entfernungspauschale begrenzt wird.
Für die Auslegung des in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG verwendeten Begriffs der Betriebsstätte ist nicht die allgemeine Begriffsbestimmung in § 12 AO maßgeblich.
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