· Fachbeitrag · § 4 EStG
Besteuerung der privaten Kfz-Nutzung hat keine Auswirkung auf Veräußerungsgewinn
| Wird ein zum Betriebsvermögen gehörendes, teilweise privat genutztes Kfz veräußert, erhöht der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Veräußerungserlös den Gewinn. Der Umstand, dass die tatsächlich für das Fahrzeug in Anspruch genommene AfA infolge der Besteuerung der Nutzungsentnahme für die Privatnutzung bei wirtschaftlicher Betrachtung teilweise neutralisiert wird, rechtfertigt keine Gewinnkorrektur. So lautet ein aktuelles Urteil des BFH. |
Sachverhalt
Im Streitfall nutzte der Steuerpflichtige einen Pkw, den er im Jahr 2008 angeschafft und seinem Betriebsvermögen zugeordnet hatte, zu 25 % für seine freiberufliche Tätigkeit und zu 75 % für private Zwecke. Ab dem Jahr 2008 berücksichtigte das FA bei der Einkommensteuerveranlagung des Steuerpflichtigen einerseits antragsgemäß AfA für den Pkw. Andererseits erfasste das FA wegen der privaten Nutzung des betrieblichen Pkw auch Betriebseinnahmen i. H. v. 75 % der für das Fahrzeug entstandenen Aufwendungen einschließlich der AfA.
Dies führte dazu, dass der steuermindernde Effekt der AfA infolge der Besteuerung der Nutzungsentnahme bei wirtschaftlicher Betrachtung zu drei Viertel „neutralisiert“ wurde. Der Steuerpflichtige setzte daher, als er das Fahrzeug 2013 nach vollständiger Abschreibung der Anschaffungskosten verkaufte, lediglich ein Viertel des Verkaufserlöses als Betriebseinnahme an. Das FA versteuerte dagegen ungeachtet des Anteils der privaten Nutzung den vollen Verkaufserlös.
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