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  • · Fachbeitrag · § 4 EStG

    Typisierte Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen mit 6 %

    Der Prüfungsmaßstab, den das BVerfG aus der Qualität der Regelung über die Vollverzinsung als steuerliche Nebenleistung nach § 3 Abs. 4 Nr. 4 AO, § 233a AO, § 238 AO ableitet, ist auf die Regelung zur Ermittlung des steuerrechtlichen Gewinns nach § 4 Abs. 4a EStG nicht übertragbar, so das FG Baden-Württemberg.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es u. a. um die Frage, ob eine Verzinsung i. H. v. 6 % nach § 4 Abs. 4a EStG im VZ 2014 hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes vor dem Hintergrund der Entscheidung des BVerfG zur Vollverzinsung verfassungsgemäß ist.

     

    Entscheidung

    Das FG hat dies bejaht und entschieden, dass der Prüfungsmaßstab, den das BVerfG aus der Qualität der Regelung über die Vollverzinsung als steuerliche Nebenleistung nach § 3 Abs. 4 Nr. 4 AO, § 233a AO, § 238 AO ableitet, auf die Regelung zur Ermittlung des steuerrechtlichen Gewinns nach § 4 Abs. 4a EStG nicht übertragbar ist. Entsprechend hält das FG § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG i. d. F. des Streitjahrs 2014 für verfassungskonform.