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  • 12.11.2019 · Fachbeitrag · § 4 EStG

    Typisierte Ermittlung nicht abzugsfähiger Schuldzinsen ist verfassungsgemäß

    | Die Regelung, dass dem Gewerbetreibenden bei getätigten Überentnahmen nicht abziehbare Schuldzinsen typisiert mit 6 % der Überentnahme berechnet werden, ist nach Auffassung des FG Düsseldorf verfassungsgemäß. Dem Nachteil der verhältnismäßig hohen Verzinsung steht nach Auffassung des FG der Vorteil der Gleichbehandlung von Einlagen und Gewinnen bei der Ermittlung der Überentnahmen gegenüber und der Steuerpflichtige kann ein Schuldzinsenabzugsverbot durch Gestaltungen vermeiden. |