· Fachbeitrag · § 5 EStG
Keine Rückstellung für Steuernachforderungen im Steuerentstehungsjahr
Für die Nachforderung nicht hinterzogener Steuern kann im Steuerentstehungsjahr noch keine Rückstellung gebildet werden. Ebenfalls unzulässig ist die Bildung einer Rückstellung für Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung bei einem Klein- bzw. Kleinstbetrieb. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige, eine GmbH, betreibt ein Taxiunternehmen. Nach der Betriebsprüfungsordnung (BpO) wurde sie bis 2012 als Kleinstbetrieb und ab 2013 als Kleinbetrieb eingestuft. Im Jahr 2017 führte das FA bei der Steuerpflichtigen eine Lohnsteueraußenprüfung für 2013 und 2014 und eine Betriebsprüfung für 2012 bis 2014 als sogenannte Kombiprüfung durch, in deren Rahmen es unter anderem Feststellungen zu nicht vollständig erfassten Umsätzen traf. Die Prüfung wurde mit einer tatsächlichen Verständigung abgeschlossen, die zu höheren Umsätzen und Gewinnen sowie zu einem zusätzlichen Ansatz von Arbeitslöhnen führte. Das FA setzte diese Verständigung durch Erlass entsprechender Steuerbescheide und eines Lohnsteuerhaftungsbescheids um.
Daraufhin machte die Steuerpflichtige geltend, dass für 2012 eine Rückstellung für zusätzlichen Steuerberatungsaufwand im Zusammenhang mit der Prüfung und für 2014 eine Rückstellung für die Lohnsteuerhaftungsbeträge zu bilden seien. Dies lehnten sowohl das FA als auch nachfolgend das FG ab.
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