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  • · Fachbeitrag · § 5 EStG

    Passive Rechnungsabgrenzung erhaltener Zahlungen bei zeitraumbezogenen Leistungen

    Eine Schätzung der „bestimmten Zeit“ als Tatbestandsvoraussetzung für eine passive Rechnungsabgrenzung erhaltener Einnahmen ist zulässig, wenn sie auf „allgemeingültigen Maßstäben“ beruht. Daran fehlt es, wenn die angewendeten Maßstäbe auf einer Gestaltungsentscheidung des Steuerpflichtigen beruhen, die geändert werden könnte.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es um die Frage, ob die Steuerpflichtige im Streitjahr 2008 erhaltene Projektentwicklungshonorare durch Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens (RAP), hilfsweise durch Passivierung einer Anzahlung oder durch eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands, neutralisieren konnte.

     

    Entscheidung

    Nachdem zuvor das FG die Klage abgewiesen hatte, blieb auch die eingelegte Revision erfolglos. Der BFH entschied, dass im Streitfall die Voraussetzungen für die Bildung eines passiven RAP nicht vorlagen.