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  • · Fachbeitrag · § 5 EStG

    Rückstellung für Altersfreizeit

    Für die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gewährung von Altersfreizeit (von zwei Tagen pro Jahr der Betriebszugehörigkeit), die unter den Bedingungen einer mindestens zehnjährigen Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers sowie der Vollendung des 60. Lebensjahrs steht, ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden.

     

    Sachverhalt

    Streitig war die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit einer Rückstellung für Altersfreizeit. Während das FA die Rückstellung nicht anerkannte, bekam die Steuerpflichtige sowohl vor dem FG als auch vor dem BFH recht.

     

    Entscheidung

    Gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB sind in der Handelsbilanz Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Das handelsrechtliche Passivierungsgebot für Rückstellungen für Verbindlichkeiten gehört zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und gilt nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG auch für die Steuerbilanz.