· Fachbeitrag · § 5 EStG
Rückstellung für eine Insolvenzverwaltervergütung
Für die Insolvenzverwaltervergütung kann vor Abschluss des Insolvenzverfahrens keine Rückstellung gebildet werden, so ein aktuelles Urteil des FG Rheinland-Pfalz. |
Hintergrund
Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist das Bestehen einer dem Betrage nach ungewissen Verbindlichkeit oder die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Entstehung einer Verbindlichkeit dem Grunde nach ‒ deren Höhe zudem ungewiss sein kann ‒ und ihre wirtschaftliche Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag hat. Bei der „ungewissen Verbindlichkeit“ muss es sich um eine betrieblich veranlasste Verbindlichkeit handeln, die ‒ wäre sie bereits entstanden ‒ als Betriebsausgabe abzugsfähig wäre.
Entscheidung
Im Streitfall vertrat das FG die Auffassung, dass ein Abzug der Insolvenzverwaltervergütung als Betriebsausgabe bereits daran scheitert, dass die Aufwendungen zwar mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen (können), ihr aber nicht „subjektiv zu dienen bestimmt“ sind. Denn der „auslösende Moment“ für das Entstehen der Insolvenzverwaltervergütung ist der Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Gläubigers auf Durchführung eines Insolvenzverfahrens, also letztlich die Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit des Steuerpflichtigen, deren Ursache multikausal und keiner einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre zuzuordnen ist.
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