· Fachbeitrag · § 6 EStG
1 %-Methode für Privatnutzung des Dienstwagens nach der Schwacke-Liste
| Von einem Arbeitnehmer getragene, anlässlich der privaten Nutzung eines Dienstwagens entstandene Mautgebühren, Fähr- und Parkkosten, sowie die AfA für einen privat erworbenen Fahrradträger mindern nicht den nach der 1 %-Methode ermittelten geldwerten Vorteil für die Privatnutzung. Die Ermittlung des Bruttolistenpreises für das dem Arbeitnehmer überlassene Fahrzeug über die Fahrzeugbewertung „Schwacke“ ist nicht zu beanstanden. |
Grundsatz
§ 6 Abs. 1 EStG bezweckt mit der Bezugnahme auf den inländischen Bruttolistenpreis die vereinfachte Bewertung des privaten Nutzungsvorteils betrieblicher Kraftfahrzeuge. Die im Gesetz statuierte 1 %-Methode beinhaltet eine grundsätzlich zwingende, grob typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung. Dabei umfasst der Bruttolistenpreis ungleich mehr als die Überlassung des genutzten Fahrzeugs selbst. Denn der tatsächliche geldwerte Vorteil entspricht dem Betrag, der vom Steuerpflichtigen als Privatperson für eine vergleichbare Nutzung aufgewandt werden müsste und den er durch die Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs spart. Der Ansatz des Listenpreises entspricht dem Erfordernis, die Entnahme des Steuerpflichtigen für die private Lebensführung nach dem Nutzungsvorteil zu bemessen, der dem Steuerpflichtigen zukommt.
Zu den so in die Bewertung einbezogenen Aufwendungen können folglich nur solche Kosten zählen, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Fahrzeugs zu dienen bestimmt sind und im Zusammenhang mit seiner Nutzung zwangsläufig anfallen. Erfasst werden daher neben den von der Fahrleistung abhängigen Aufwendungen für Treib- und Schmierstoffe auch die regelmäßig wiederkehrenden festen Kosten, etwa für Haftpflichtversicherung, Kraftfahrzeugsteuer, Absetzungen für Abnutzung und Garagenmiete. Dagegen gehören Mautgebühren und Vignettenkosten grundsätzlich nicht ohne Weiteres zu den mit dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Fahrzeugs notwendigerweise verbundenen Aufwendungen.
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