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  • · Fachbeitrag · § 6 EStG

    Abzinsung von Verbindlichkeiten im Jahr 2010 noch verfassungsgemäß

    | Der BFH sieht die Verpflichtung, unverzinsliche Betriebsschulden mit 5,5 % abzuzinsen, für Wirtschaftsjahre bis einschließlich 2010 als verfassungsgemäß an. Eine nachträglich vereinbarte Verzinsung ist steuerlich nicht anzuerkennen. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall erhielt die Steuerpflichtige im Jahr 2010 für ihren Gewerbebetrieb von einem Bekannten ein langfristiges und zunächst nicht zu verzinsendes Darlehen über ca. 250.000 EUR. Während einer Außenprüfung, in der es um eine bilanzielle Gewinnerhöhung aufgrund der fehlenden Verzinsung ging, legten die Vertragspartner eine ab dem 1.1.2012 beginnende Verzinsung von jährlich 2 % fest. Später hoben sie den ursprünglichen Darlehensvertrag auf und vereinbarten rückwirkend ab 2010 eine Darlehensgewährung zu 1 % Zins.

     

    Das FG erkannte das Darlehen steuerlich dem Grunde nach an. Bilanziell unberücksichtigt ließ das Gericht jedoch die nachträglich getroffenen Verzinsungsabreden, sodass sich für das Streitjahr ein einkommen- und gewerbesteuerpflichtiger Abzinsungsgewinn ergab.