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  • · Fachbeitrag · § 6 EStG

    Teilwertabschreibung auf Investmentanteile

    Eine Teilwertabschreibung auf bilanzierte Anteilscheine an einem Immobilienfonds ist nicht im Umfang des Bestandes eines sog. passiven steuerlichen Ausgleichspostens („negativ thesaurierte Erträge“, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g InvStG 2004), der die Anschaffungskosten der Anteilscheine nicht mindert, „gesperrt“.

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob eine Teilwertabschreibung auf Anteilscheine (Fondsbeteiligung) im Umfang eines sogenannten passiven steuerlichen Ausgleichspostens, der im Zusammenhang mit diesen Investmentanteilen gebildet wurde, ausgeschlossen ist.

     

    Im Streitfall war der Steuerpflichtige zur Teilwertabschreibung in dem von ihm begehrten Umfang berechtigt. Der Umfang der einkommensmindernden Teilwertabschreibung wurde auch durch den Umstand, dass zu dem Posten „Anteilscheine“ im Umfang der für die vom Fonds mitgeteilten Beträge nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g InvStG 2004 („Betrag der Absetzungen für Abnutzung und Substanzverringerung“) ein passiver Steuerausgleichsposten (pStAP) gebildet wurde, nicht berührt.

     

    Entscheidung

    Dass die von § 2 Abs. 1 InvStG 2004 nicht erfasste Ausschüttung eines sog. Liquiditätsüberhangs („negativ thesaurierte Erträge“) im Rahmen der betrieblichen Bewertung der Immobilienfonds-Anteile des Ausschüttungsempfängers nicht zu einer Minderung der Anschaffungskosten führt, vielmehr ein passiver Ausgleichsposten zu bilden ist, der im Zeitpunkt der Rückgabe/Veräußerung der Anteile gewinnerhöhend aufzulösen ist, hat der BFH bereits mit Urteil v. 1.7.20 (XI R 10/18, BStBl II 21, 2929) mit umfassenden Nachweisen entschieden.

     

    Die Ansicht, dass der zu bildende pStAP den „steuerlichen Buchwert“ der Fondsbeteiligung ändert („Wertverzehr“) und damit zum jeweiligen Bilanzstichtag i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG ein „an die Stelle tretender Wert“ vorhanden sei, teilt der BFH nicht.

     

    Begründung

    Der pStAP hat eine „eigenständige und von den Anschaffungskosten losgelöste Bedeutung“. Auf dieser Grundlage stellt der pStAP, der in seinem Bestand nach der Rechtsansicht des FA nicht berührt sein soll („keine Auflösung“), in der Höhe seines Werts auch kein Hindernis für eine Teilwertabschreibung dar. Eine (Sach-)Wertminderung als Grundlage der Teilwertabschreibung ist unabhängig von der bis zu einem Realisationsakt aufgeschobenen Besteuerung bereits zugeflossener Einnahmen („Schlussbesteuerung“) zu berücksichtigen.

     

    Schließlich ist durch die im Zuflusszeitpunkt steuerfreie Einnahme auch die stichtagsbezogene Bewertung des Vermögensgegenstands (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG) nicht berührt. Der gedachte Erwerber des Betriebs wird für die Anteilscheine einen Wert ansetzen, der stichtagsbezogen dem Veräußerungs- oder Rückgabepreis der Anteile entspricht, ohne die (erst) in diesem zukünftigen Zeitpunkt sich aktualisierende ‒ bis dahin aber nur latente ‒ Ertragsteuerbelastung, die für den aktuellen Anteilscheininhaber in dem pStAP zum Ausdruck kommt, in seine Bewertung einzubeziehen.

     

    BFH 21.4.21, XI R 42/20, iww.de/astw, Abruf-Nr. 224145

    Quelle: ID 47717830