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  • · Fachbeitrag · §§ 61 ff. EStG

    Kindergeld für ein in Australien studierendes Kind

    Ab dem Entschluss, länger als ein Jahr zu Ausbildungszwecken im außereuropäischen Ausland (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG) zu bleiben, behält das Kind seinen Inlandswohnsitz in der elterlichen Wohnung nur dann bei, wenn es diese im Folgenden regelmäßig mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit nutzt.

     

    Im Streitfall ging es um die Frage, ob ein in Australien studierendes Kind im Inland noch einen Wohnsitz hat und die Eltern dadurch kindergeldberechtigt bleiben. Die in derartigen Fällen zu beachtenden Rechtsgrundsätze lassen sich wie folgt zusammenfassen.

     

    Wohnsitz im Inland

    Ein Kind, das zu Ausbildungszwecken im Ausland untergebracht ist, behält seinen Inlandswohnsitz in der elterlichen Wohnung nur dann bei, wenn dem Kind dort weiterhin zum dauerhaften Wohnen geeignete Räumlichkeiten jederzeit zur Verfügung stehen und erkennbar ist, dass das Kind die elterliche Wohnung nach wie vor auch als seine eigene betrachtet. Dazu muss das Kind die elterliche Wohnung mit einer gewissen Regelmäßigkeit ‒ wenn auch in größeren Zeitabständen ‒ aufsuchen.