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  • · Fachbeitrag · §§ 62 ff. EStG

    Kindergeld für behindertes Kind trotz privater Rentenversicherung

    Eltern, die für ihr 1961 geborenes Kind wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung Kindergeld beziehen, verlieren ihren Anspruch hierauf nicht, wenn das Kind mit einer einmaligen Geldzuwendung der Mutter in Form einer Erbschaft eine private Lebensversicherung abschließt. Bei der Ermittlung der dem Kind zur Verfügung stehenden Mittel ist nur der steuerpflichtige Ertragsanteil einer privaten Rente zu berücksichtigen.

     

    Sachverhalt

    Die Familienkasse hatte für den Streitzeitraum Dezember 2019 bis Juli 2021 Kindergeld festgesetzt. Diese Festsetzung hob sie wieder auf. Der Kindsvater machte geltend, es gebe keine Änderungsnorm, welche die Aufhebung rechtfertigen würde. Die Verhältnisse hätten sich nicht geändert. Außerdem habe die Familienkasse die Einkünfte und Bezüge des Kindes fehlerhaft berechnet. So sei dessen Erbschaft von der Mutter zweckgebunden gewesen und zum Abschluss einer privaten Rentenversicherung verwendet worden.

     

    Entscheidung

    Im Klageverfahren bekam der Anspruchsberechtigte recht. Das FG entschied, dass die Familienkasse bereits bei der Kindergeldfestsetzung Kenntnis von der privaten Rente des Kindes gehabt habe. Der rückwirkende Aufhebungsbescheid sei daher rechtswidrig.