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  • · Fachbeitrag · §§ 62 ff. EStG

    Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der EU auch bei Gesetzwidrigkeit des Arbeitsverhältnisses gegeben

    Voraussetzung für den Anspruch auf Kindergeld ist bei einem Staatsangehörigen eines anderen EU-Mitgliedstaates u. a., dass er freizügigkeitsberechtigt ist. Geht der Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates einer nichtselbstständigen Arbeit im Inland nach, ist er auch dann als Arbeitnehmer freizügigkeitsberechtigt, wenn in diesem Arbeitsverhältnis möglicherweise gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG) verstoßen wird, Sozialversicherungsbeiträge nicht (vollständig) abgeführt werden und sich der Arbeitgeber deswegen nach § 266a StGB strafbar macht.

     

    Anspruch auf Kindergeld hat, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Außerdem muss das Kind seinen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat haben (§ 63 Abs. 1 Satz 6 EStG).

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall ist das Kind in einem gemeinsamen Haushalt des Anspruchsberechtigten und der Kindsmutter in Südosteuropa aufgenommen. Der Anspruchsberechtigte ist auch freizügigkeitsberechtigt. Freizügigkeitsberechtigt ist ein Staatsangehöriger eines anderen EU-Mitgliedstaates nach Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland, wenn er Arbeitnehmer ist oder sich zur Berufsausbildung im Inland aufhält (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU).