· Fachbeitrag · § 62 ff. EStG
Kindergeld: Unionsrechtliche Familienbetrachtung gilt auch im Verfahrensrecht
Ein Kindergeldantrag, der von einem im Inland lebenden, jedoch nur nachrangig berechtigten Elternteil gestellt worden ist, hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist und verhindert den Eintritt der Festsetzungsverjährung zugunsten des anderen, im EU-Ausland lebenden Elternteils, der vorrangig anspruchsberechtigt ist, aber zunächst keinen eigenen Kindergeldantrag gestellt hat. Ein derartiger, vor dem 1.1.2016 gestellter Antrag macht die Beachtung der strengeren Identifizierbarkeitsanforderungen des § 62 Abs. 1 Satz 2 EStG n. F. entbehrlich. |
Sachverhalt
Die Anspruchsberechtigte ist bulgarische Staatsangehörige und lebte im Streitzeitraum in Griechenland. Die Tochter lebte im Haushalt der Anspruchsberechtigten in Griechenland und ging dort zur Schule. Der im Streitzeitraum in Deutschland lebende leibliche Vater, ein griechischer Staatsangehöriger, stellte im April 2013 einen Antrag auf Festsetzung von Kindergeld, der von der Familienkasse in 2015 abgelehnt wurde. Eine Klage blieb erfolglos. 2017 stellte die Anspruchsberechtigte einen Kindergeldantrag, den die Familienkasse in 2018 ablehnte. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Nach Ansicht des FG genügte es, dass der Vater in Deutschland einen Wohnsitz hatte.
Entscheidung
Der BFH wies die Revision der Familienkasse zurück. Das FG hatte zutreffend entschieden, dass der Anspruchsberechtigte gem. §§ 32, 62 ff. EStG i. V. m. Art. 67 f. der VO Nr. 883/2004 und Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung (VO Nr. 987/2009 Durchführungsverordnung) in dem vom FG zuerkannten Umfang Kindergeld zusteht. Dabei hatte das FG auch zutreffend einen inländischen Wohnsitz der Anspruchsberechtigten i. S. d. § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG fingiert.
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