Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · §§ 62 ff. EStG

    Verrechnung von Kindergeld mit Sozialhilfe

    | Die Familienkassen dürfen versehentlich ausgezahltes Kindergeld nicht mehr zurückfordern, wenn der Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers bei der Kindergeldauszahlung noch nicht ausreichend konkretisiert war. |

     

    Sachverhalt

    Die Anspruchsberechtigte ist Mutter von vier minderjährigen Kindern. Sie bezog Sozialhilfe für sich und ihre Familie. Ende Dezember 2015 beantragte sie Kindergeld für ihre Kinder. Vor der Festsetzung des Kindergeldes machte das Jobcenter als Sozialhilfeträger bei der Familienkasse im Weg der Verrechnung einen nicht näher bezifferten Erstattungsanspruch wegen der bereits an die Anspruchsberechtigte und ihre Familie gewährten Sozialhilfeleistungen geltend. Die Familienkasse setzte das Kindergeld fest und zahlte es an die Anspruchsberechtigte aus, ließ den Erstattungsanspruch aber unberücksichtigt. Im Juni 2019 forderte die Familienkasse das ausgezahlte Kindergeld i. H. v. knapp 8.700 EUR von der Anspruchsberechtigten zurück.

     

    Entscheidung

    Nach erfolglosem Einspruch hatte die nachfolgend eingelegte Klage Erfolg. Das FG hob den Rückforderungsbescheid auf und entschied, dass die Familienkasse keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kindergeldes habe. Denn eine Verrechnung des Kindergeldes mit Sozialhilfeleistungen sei nur zulässig, wenn der vom Jobcenter geltend gemachte Erstattungsanspruch konkretisiert sei. Dies sei im Zeitpunkt der Auszahlung des Kindergeldes jedoch nicht der Fall gewesen. Die Familienkasse habe wegen der fehlenden Konkretisierung des Erstattungsanspruchs nicht gewusst, auf welche Höhe und auf welchen Zeitraum sich der Erstattungsanspruch beziehe. Die nähere Bezifferung und zeitliche Zuordnung des Anspruchs sei erst Jahre nach der Auszahlung des Kindergeldes erfolgt.

     

    Fundstelle

    • FG Köln 17.9.20, 10 K 308/19, NZB eingelegt, BFH III B 141/20, iww.de/astw, Abruf-Nr. 223376
    Quelle: ID 47493016