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  • · Fachbeitrag · § 63 EStG

    Wohnsitz minderjähriger Kinder bei Schulbesuch im Ausland

    | Ob ein Kind, das sich zeitweise außerhalb des elterlichen Haushalts im Ausland zu Ausbildungszwecken aufhält, seinen inländischen Wohnsitz bei den Eltern beibehält oder zunächst aufgibt und bei seiner Rückkehr neu begründet, ist aufgrund der objektiven Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. |

     

    Grundsatz

    Nach § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG werden im Kindergeldrecht Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, nicht berücksichtigt.

     

    Einen Wohnsitz hat jemand gemäß § 8 AO dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

     

    Die Beantwortung der Frage, ob ein Kind, das sich zeitweise außerhalb des elterlichen Haushalts im Ausland zu Ausbildungszwecken aufhält, seinen inländischen Wohnsitz bei den Eltern beibehält oder aber zunächst aufgibt und bei einer späteren Rückkehr wieder neu begründet, liegt weitgehend auf tatsächlichem Gebiet unter Berücksichtigung der objektiven Umstände des jeweiligen Falles. Generelle Regeln lassen sich nicht aufstellen. Die Umstände müssen aber nach der Lebenserfahrung den Schluss zulassen, dass das Kind die Wohnung innehat, um sie als solche zu nutzen.

     

    Neben der voraussichtlichen Dauer der auswärtigen Unterbringung, der Art der Unterbringung am Ausbildungsort auf der einen und im Elternhaus auf der anderen Seite, dem Zweck des Auslandsaufenthalts, den persönlichen Beziehungen des Kindes am Wohnort der Eltern einerseits und am Ausbildungsort andererseits, kommt auch der Dauer und Häufigkeit der Inlandsaufenthalte erhebliche Bedeutung zu.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall besucht das Kind seit Sommer 2015 die Schule in der Türkei und lebte dort bei seiner Mutter. Der Schulbesuch endet voraussichtlich im Jahr 2021.

     

    Entscheidung

    Die erhebliche Zeitspanne von sechs Jahren spricht aufgrund der Länge gegen die Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes. Des Weiteren war zu berücksichtigen, dass sich das Kind nach dem Umzug in die Türkei im Sommer 2015 erst wieder im Sommer 2017, folglich erst nach zwei Jahren, in Deutschland aufhielt.

     

    Auch sprach im Streitfall gegen einen inländischen Wohnsitz, dass vonseiten des Anspruchsberechtigten in keiner Weise dargelegt wurde, inwieweit das Kind noch über soziale Kontakte (Freunde etc.) in D/Hessen verfügt. Eine soziale Verwurzelung des Kindes im Inland war deshalb nicht ersichtlich.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 47493014