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  • · Fachbeitrag · § 64 EStG

    Kindergeldanspruch orientiert sich an Monatsbeginn

    Sind zu Beginn eines Monats nur Kindergeldberechtigte vorhanden, die das Kind nicht in ihren Haushalt aufgenommen haben, bleiben diese gegenüber einem im Laufe des Monats hinzutretenden weiteren Anspruchsberechtigten auch dann vorrangig kindergeldberechtigt, wenn der hinzugetretene Kindergeldberechtigte das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Der durch die Haushaltsaufnahme bewirkte Vorrang kann erst ab dem Folgemonat berücksichtigt werden.

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige und sein Lebenspartner nahmen am 7.12.2020 das im November 2020 von einer obdachlosen Mutter zur Welt gebrachte Kind in ihren Haushalt auf und wurden dadurch zu dessen Pflegeeltern. In ihrem Verhältnis zueinander bestimmten die Pflegeeltern den Steuerpflichtigen zum Berechtigten. Die Familienkasse gewährte ihm das Kindergeld jedoch erst ab Januar 2021 und lehnte es ab, Kindergeld bereits ab November 2020 zu zahlen. Entsprechend wurde dem Steuerpflichtigen auch der Kinderbonus für das Jahr 2020 nicht gewährt.

     

    Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das FG der Klage im Hinblick auf das Kindergeld für den Monat Dezember 2020 und ebenso im Hinblick auf den Kinderbonus 2020 statt.